S a t z u n g des Fördervereins der Adolf-Rehn-Schule Altdorf e. V.

 

§ 1 Name und Sitz

(1)Der Verein führt den Namen Förderverein der Adolf-Rehn-Schule Altdorf e.V.. Er ist in

das Vereinsregister unter der Nummer VR241720 eingetragen. 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 71155 Altdorf.

     

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung durch die ideelle und finanzielle Förderung und Unterstützung der Bildungsarbeit an der Adolf-Rehn-Schule Altdorf.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln im Sinne des § 58 Nr. 1 AO. Die Mittel sollen Verwendung finden zur Förderung der Lehrtätigkeit und des Schullebens, insbesondere für die Unterstützung von schulischen Einrichtungen und Veranstaltungen, Studienreise, Schullandheimaufenthalten und Arbeitsgemeinschaften.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein mit Sitz in 71155 Altdorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts  „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

Träger von Vereinsämtern und Mitglieder haben nach § 670 BGB Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto- und Telefonkosten. Die Erstattung erfolgt in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt sind.

Eine Änderung des Vereinszweckes darf nur innerhalb des in § 2 gegebenen Rahmens erfolgen.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen (Stimmrecht). Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

(4) Die Mitgliedschaft endet

  • Mit dem Tod des Mitgliedes, bei juristischen Personen mit Ihrer Auflösung
  • Durch schriftliche Austrittserklärung, die zum Ende des laufenden Jahres wirksam wird.
  • Durch Ausschluss aus dem Verein
  • Durch Streichung aus dem Mitgliederliste

Bei Tod eines ordentlichen Mitgliedes kann die Mitgliedschaft auf das Familienmitglied übertragen werden.

(5) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstands erfolgen, wenn das Mitglied in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen die Entscheidung Berufung an den Vorstand einlegen, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.

(6) Die Streichung eines Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit mindestens zwei Jahresbeiträgen in Verzug ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb dreier Monate von der Absendung der Mahnung an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds in voller Höhe entrichtet. In der Mahnung muss der Vorstand auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hinweisen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

(3)Jeder Anschriftenwechsel ist dem Vorstand mitzuteilen.

§ 7 Datenschutz

(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben (Name, Vorname, Anschrift, E-Mailadresse). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

(2) Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.

(3) Austritt aus dem Verein:

Beim Austritt werden Name, Andresse des Mitgliedes aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitgliedes, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Kassenwart aufbewahrt.

§ 8 Mitgliedsbeitrag

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und werden frühestens zum 01.03. per Lastschriftenverfahren eingezogen. In Ausnahmefällen kann dieser auch mittels Überweisung, spätestens jedoch zum 30.06. entrichtet werden. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Jahresbeitrag wird in voller Höhe auch dann erhoben, wenn der Beitritt zum Verein während des Jahres erfolgt. Fällig wird er in diesem Fall zum Zeitpunkt des Beitritts. Beim Austritt aus dem Verein während des Jahres erhält das Mitglied keine anteilige Rückerstattung.

Der Vorstand kann in begründeten Fällen den Beitrag ganz oder zum Teil erlassen.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand

2. Der Ausschuss

3. Die Mitgliederversammlung.

§ 10 Vorstand

Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die

Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der

            Aufstellung der Tagesordnung,

  • die Verwaltung des Vereinsvermögens
  • die Anfertigung des Jahresberichts
  • die Aufnahme neuer Mitglieder
  • die Erstellung der Protokolle

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder von Ihnen ist befugt, den Verein allein zu vertreten.

(2) Der Vorstand und zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis eine Neu- bzw. Wiederwahl erfolgt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode wählen.

(3) Der 1. Vorsitzende lädt zur Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche ein.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Alle Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der

1. Vorsitzende.

Über die Beschlüsse der Vorstandssitzung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu erstellen, welches vom Sitzungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 11 Ausschuss

Dem Ausschuss gehören an:

(1) Der Vorstand (1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Kassenwart, Schriftführer), der Schulleiter, der Elternbeiratsvorsitzende der Adolf-Rehn-Schule kraft Amtes und weitere vier von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählte Mitglieder.

(2) Alle Angehörigen des Ausschusses müssen Mitglieder des Vereins sein.

(3) Der Ausschuss hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:

a) Er beschließt über die grundsätzliche Verteilung der Fördermittel

b) Er bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor und überwacht die Durchführung.

c) Er erlässt und ändert eine Beitragsordnung

d) Er erledigt alle Aufgaben, die satzungsmäßig nicht der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zugewiesen sind.

e) Beschlüsse des Ausschusses sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen.

(4) Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Alle Ausschussmitglieder haben Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung die des 2. Vorsitzenden.



§ 12 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich, im ersten Halbjahr, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Die Einberufung erfolgt im Altdorfer Mitteilungsblatt. Mitglieder mit Wohnsitz außerhalb von Altdorf werden schriftlich (z.B. per Brief oder eMail) benachrichtigt. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt außerdem, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

(3) Mit Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

(4) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig - ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder.

(5) Die Aufgabe der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

  • Entgegennahme des Jahresberichtes
  • Entgegennahme des Kassenberichtes
  • Bericht der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl von zwei Kassenprüfern
  • Wahl von vier Ausschussmitgliedern
  • Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszweckes und Vereinsauflösung
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Beschlussfassung über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
  • die Auflösung des Vereins.

(6) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet.

(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienen Mitglieder außer den Beschlüssen über Satzungsänderung, Änderung des Vereinszweckes und Vereinsauflösung, für die die Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich ist.

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer erstellt und vom Versammlungsleiter unterschrieben wird.

§ 13 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Altdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für schulische Zwecke und zwar im Sinne von § 2 der Satzung des Fördervereins zu verwenden hat.

§ 14 Sonstiges

Änderungen und/oder Ergänzungen der Satzung, welche aufgrund von Hinweisen des Finanzamtes und/oder des Amtsgerichtes erforderlich sind, können vom Vorstand vorgenommen werden. Es bedarf hierzu keines Beschlusses durch die Mitgliederversammlung

Altdorf, den 22. Juni 2017